Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald
Nach § 33 LWaldG können Wälder durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In Frage kommen dabei Wälder in dicht besiedelten Räumen (Verdichtungsräume), in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen.
Ressourcen und Datenlinks
| Titel und Details | Letzte Änderung | Dateiformat | Zur Ressource |
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| FVA WMS Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald | - | WMS_SRVC | |
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FVA WMS Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald
- Letzte Änderung
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- Dateiformat
- WMS_SRVC
- Beschreibung
- Geodatendienst für die Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald. Der Minimummaßstab des Dienstes ist 1:1.301.000.
- Lizenz
- freie NutzungDatenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
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