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Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald

Nach § 33 LWaldG können Wälder durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In Frage kommen dabei Wälder in dicht besiedelten Räumen (Verdichtungsräume), in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen.

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FVA WMS Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald

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Geoportal Baden-Württemberg
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